Die Berechnung basiert auf folgenden Grundlagen bzw. Annahmen:
Allgemeines
- Die Berechnung Ihrer Steuerlast für 2009 erfolgt nach den für 2009 geltenden Lohnsteuerrichtlinien. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können sich dann durch individuelle Gegebenheiten weitere Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben.
- Die Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerlast für 2010 wurde nach den für 2010 geltenden Lohnsteuerrichtlinien in der aktuellen Fassung unter Berücksichtigung des Bürgerentlastungsgesetzes, der Regelungen aus dem Konjunkturpaket II (Stufe 2 mit Wirkung ab 2010) und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ermittelt. Für bestimmte Konstellationen (z.B. Steuerklasse III und Bruttomonatseinkommen von 2.000,- EUR) ergibt sich bei der Lohnsteuer für 2010 keine Entlastung, sondern eine Belastung, weil die sog. Günstigerprüfung für Vorsorgebeiträge im Rahmen der Lohnsteuerermittlung 2010 nicht mehr durchgeführt wird. In diesen Fällen wird eine zweite Berechnung erstellt, die die voraussichtliche Entlastung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt, bei der die Günstigerprüfung unverändert durchgeführt wird.
Berechnung des berücksichtigungsfähigen Krankenkassenbeitrages
Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes wurde festgelegt, dass die Kosten für die Krankenversicherung, soweit sie vom Steuerpflichtigen gezahlt werden, als Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig sind die anteiligen Versicherungsbeiträge für das Krankengeld. Ebenfalls voll berücksichtigungsfähig sind die Beiträge zur Pflegeversicherung.
- Erwirbt der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem von ihm geleisteten Beitrag dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld, ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen. Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % (Arbeitnehmeranteil 7,6 %) abgestellt.
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern bildet der tatsächlich gezahlte Beitrag (ohne Beitragsanteil für Krankentagegeld) die Basis. Hiervon abzuziehen sind die Beitragsanteile, die auf Zusatzleistungen (z.B. Einbettzimmer im Krankenhaus, etc.) außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen. Beim pauschalen Abzugsverfahren wird der tatsächliche Beitrag pauschal um 15 % gekürzt, wenn die präzisen Einzelfallberechnungen noch nicht vorliegen. Diese 15 % entsprechen der Einschätzung des Bundesfinanzministeriums. Alternativ kann aber auch der exakte steuerlich anzuerkennende Beitrag eingegeben werden, wenn eine entsprechende Mitteilung des Krankenversicherers vorliegt. Von diesem Beitrag wird dann noch der Arbeitgeberanteil abgezogen, der wiederum pauschaliert ist mit dem Betrag, den der Arbeitgeber im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss zu leisten hätte, also 6,7 % des Bruttoverdienstes bzw. der Beitragsbemessungsgrenze.
- Sozialversicherungsrechtlich Selbstständige müssen ihren Krankenversicherungsbeitrag vollständig selber tragen (kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss), so dass auch der Gesamtbeitrag (ohne Krankengeldbeitrag) voll geltend gemacht werden kann. Sofern Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird der Beitrag unter Beachtung des Mindesteinkommens einerseits und der Beitragsbemessungsgrenze anderseits ermittelt. Bei privat Versicherten wird der tatsächliche Beitrag (ggf. pauschal gekürzt wie unter 2. erläutert) angesetzt. Soweit der anrechenbare Beitrag unter 1.900,- EUR pro Jahr liegt, werden diese 1.900,- EUR als Pauschale berücksichtigt.
Ermittlung des möglichen Beitrages zu einer Basisrente (Rürup-Rente)
Soweit ein möglicher Beitrag zur Basisrente ausgewiesen wird, setzt sich dieser zusammen aus den Steuerersparnissen, die sich für 2010 aus dem Konjunkturpaket II (Stufe 2), dem Bürgerentlastungsgesetz und dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz ergeben, und den Steuerersparnissen, die sich aus der Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisrente selbst ergeben. Die Beiträge zur Basisrente können in 2010 zu 70 % abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigert sich bis 2025 auf 100 %. Für diese Berechnung wurde die durchschnittliche Absetzbarkeit über die Jahre bis zum Rentenbeginn zu Grunde gelegt. Insgesamt finanziert sich der vorgeschlagene Beitrag zur Basisrente also ausschließlich aus den erzielten Steuerersparnissen.
Ermittlung des möglichen Beitrages zu einer betrieblichen Altersversorgung
Soweit ein möglicher Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung ausgewiesen wird, setzt sich dieser zusammen aus den Steuerersparnissen, die sich für 2010 aus dem Konjunkturpaket II (Stufe 2), dem Bürgerentlastungsgesetz und dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz ergeben, und den Steuerersparnissen, die sich aus der Steuerfreiheit der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (nach § 3 Nr. 63 EStG) selbst ergeben. Hinzu kommen die Ersparnisse, die sich aus der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ergeben. Zu beachten ist, dass die Steuerfreiheit der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung auf 4 % der BBG (in 2010 also auf 2.640,- EUR) zzgl. 1.800,- EUR begrenzt ist. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nur für Beiträge bis zu 4 % der BBG. Insgesamt finanziert sich der vorgeschlagene Beitrag zur betrieblichen Altersversogung also ausschließlich aus den erzielten Steuer- und Sozialversicherungsersparnissen.
Ermittlung des möglichen Beitrages zu einer Riester-Rente
Soweit die Riesterförderfähigkeit gegeben ist und ein möglicher Beitrag zur Riester-Rente ausgewiesen wird, setzt sich dieser zusammen aus den Steuerersparnissen, die sich für 2010 aus dem Konjunkturpaket II (Stufe 2), dem Bürgerentlastungsgesetz und dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz ergeben, und der Riester-Zulage. Soweit sich durch die Absetzbarkeit der Beiträge zur Riester-Rente ein Steuervorteil ergibt, der die Höhe der Zulage übertrifft, tritt dieser Steuervorteil an die Stelle der Zulage. Die Beiträge zur Riester-Rente müssen einschließlich der Zulage mindestens 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens aber 2.100,- EUR betragen. Wird dieser Betrag unterschritten, wird die Zulage anteilig gekürzt. Aus Vereinfachungsgründen basiert die Berechnung auf der Basis des aktuellen Gehaltes. Insgesamt finanziert sich der vorgeschlagene Beitrag zur Riester-Rente also ausschließlich aus den erzielten Steuerersparnissen bzw. der Zulage.
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